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Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholabhängigkeit

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VG München – Az.: M 6 K 17.5245 – Urteil vom 07.12.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A 79, A1 79, B, BE, C1, C1E, CE 79, L sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf dessen Darstellung unter Gründe I. im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2018 (M 6 K 17.5245) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen, den Bescheid vom 14. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Am 7. Dezember 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Bevollmächtigte des Klägers die sodann als sachverständige Zeugin einvernommene Gutachterin Frau Dr. med. B. von der ärztlichen Schweigepflicht entband.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2017 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 5. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend derjenige der Zustellung der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn 13), hier also des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017 am 6. Oktober 2017.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) i.V.m. Nr. 8.3 und 8.4 […]


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