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Fluggastrechteverordnung – Anspruchsgegner für Ausgleichsanspruch

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 143/18 – Urteil vom 21.02.2019

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.4.2018 (Az. 32 C 3027/17 (48)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nicht passivlegitimiert ist.

Anerkannt ist, dass Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO)ausschließlich das sog. ausführende Luftfahrtunternehmen ist (vgl. nur BGH NJW 08, 2119; BGH NJW 09, 2740). Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b der VO ist ausführendes Luftfahrtunternehmen das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

Insoweit ist unbeachtlich, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Beförderungsvertrag geschlossen wurde (vgl. BGH, NJW 10, 1522).

Nach dem Erwägungsgrund Nr. 7 der VO ist ferner unbeachtlich, ob der Flug mit einem eigenen Fluggerät oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) angemieteten Fluggerät durchgeführt wurde.

Ebenso wenig führt ein Hinweis in der Buchungsbestätigung oder auf der Bordkarte, dass der Flug von einem bestimmten Luftfahrtunternehmen „durchgeführt“ werde („operated by“), dazu, dass dieses Luftfahrtunternehmen zwingend auch als „ausführendes“ Luftfahrtunternehmen i.S.d. VO anzusehen wäre. Diese Angabe beruht allein auf einer Verpflichtung einer weiteren Verordnung (Nr. 2111/2005), die ein anderes Ziel verfolgt als die Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft, die den Flug „durchgeführt“ hat im Sinne der Verordnung Nr. 2111/2005, ist nicht zugleich das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung (vgl. EuGH, Urteil 4.7.2018, Az. C-532/17, NJW 18, 2381, Rn. 25; BGH, Urteil 12.9.17, Az. X ZR 102/16; NJW 18, 1251).

Neben diesen negativen Abgrenzungsmerkmalen hat […]


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