LG Hanau – Az.: 9 O 20/11 – Urteil vom 01.07.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Vergütung für Gasversorgung, die aus einseitig von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen resultiert.
Unter dem 16.04.1996 schlossen die Parteien einen Gasversorgungsvertrag zu dem Sondertarif 251. Unter Ziffer 3 der Bedingungen findet sich folgende Preisanpassungsklausel: “ … wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1.April und 1.Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben Vorbehalten. Preisänderungen werden in der Tagespresse des Versorgungsgebietes öffentlich bekannt gegeben.“ Ziffer 5 lautet: „Soweit in diesem Vertrag und dem entsprechenden Vertrag über die Herstellung des Hausanschlusses nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ vom 21.6.1979 (AVBGasV) und der Anlage zur AVB- GasV in der jeweils gültigen Fassung.“ Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Vertragsbestätigung und die Bedingungen (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Preisanpassungsklausel wurde von dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 05.05.2009, Az.: 11 U 61/07, für unwirksam erklärt.
Unter dem 14.09.2004 stellte der Kläger einen Antrag zur Inbetriebsetzung einer Gasanlage und Versorgung mit Gas. Gemäß Ziffer 2 des Antrages sollte die Gasversorgung zu den allgemeinen Tarifen erfolgen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Antrag (Anlage B1) Bezug genommen. Entgegen dem Antrag rechnete die Beklagte die Gasversorgung des Klägers seit dem 01.10.2004 zu dem für den Kläger günstigeren Sondertarif 249 ab. Auch in der Folgezeit erfolgte die Abrechnung nach dem Sondertarif 249. Die Bedingungen zu dem Sondervertrag 249 enthielten unter Ziffer 3 eine Preisänderungsklausel gleichen Wortlauts wie Ziffer 3 des Vertrags von 1996 sowie unter Ziffer 5 eine gleichlautende Regelung wie Ziffer 5 des Vertrages von 1996.
Zum 01.01[…]