LG Hamburg – Az.: 320 S 7/18 – Urteil vom 15.02.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 20.12.2017, Az. 531 C 154/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.053,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 SM, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 20.12.2017 zum Az. 531 C 154/16
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.846,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.11.2015 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus dem Schadensereignis vom 13.10.2015 entstandenen Kasko-Höherstufungsschaden zu erstatten;
3. die Beklagte zu verurteilen, vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 492,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.01.2016 zu zahlen;
4. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen F. sowie des Zeugen E..
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von € 4.927,00 nebst Zinsen verurteilt. Denn insoweit steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin am 13.10.2015 bei rot geschalteter Ampel fahrend mit dem herausfahrenden Poller zusammengestoßen ist, ohne dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Polleranlage auf dem Parkplatz des Grundstücks E. gegeben ist.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Polleranlage auf dem Parkplatz des Grundstücks E. nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
a. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich durch das Aufstellen einer absenkbaren Polleranlage eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, sodass es ihr obliegt, einen hin[…]