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Wasserhaushaltsveränderung durch Baumwurzeln des Nachbargrundstücks – Abwehranspruch

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LG Darmstadt – Az.: 7 O 7/16 – Urteil vom 11.08.2021

Die Klage der Klägerin zu 1 wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen und der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten, die nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin zu 2 entstanden sind, die die Klägerin zu 1 allein zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem 1905 errichteten viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Adresse 1. An das Grundstück der Klägerin zu 1 grenzt auf der straßenabgewandten Seite das Grundstück des B …, Adresse 2. Die Grundstücke trennt eine Mauer, die zugleich den Höhenunterschied zwischen der etwa 2 m höher liegenden Geländeoberfläche des B gegen das tiefer liegende Grundstück der Klägerin abfängt. Wegen der genauen räumlichen Situation wird auf den Lageplan Bl. VII/1497 der Akte verwiesen.

(Symbolfoto: andreiuc88/Shutterstock.com)

Auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 und in dessen Umgebung steht im Boden, etwa 2 bis 3 m unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche und damit etwa auf der Höhe der Gründung des Gebäudes der Klägerin zu 1 tertiärer Rupelton an. Dieser hat die Eigenschaft, bei einem Wassergehalt in einem bestimmten Bereich schon bei geringer Veränderung des Wassergehalts sein Volumen stark zu verändern, eine Verringerung des Wassergehalts führt dann zu einer erheblichen Schrumpfung. Oberhalb der tertiären Rupeltonschicht finden sich quartäre Sande und Kiese.

Auf dem Grundstück Adresse 2 war zunächst ein Altbau mit Erweiterungsbau errichtet, den der Beklagte 2. für das B nutzte (Lageplan zur früheren Bebauungssituation Bl. I/223 d. A). An dem Erweiterungsbau zeigten sich bereits in den 1970er Jahren erhebliche Rissschäden. Im Jahr 1972 fertigte deshalb das Hessische Landesamtes für Bodenforschung ein Gutachten zu deren Ursachen. Dabei stellte das Landesamt fest, dass die in unmittelbarer Gebäudenähe befindlichen Platanen dem Boden Wasser entzögen, was zu einer Setzung des Untergrundes führe, […]


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