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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen Vorliegen einer Notdurft

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 Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19) – Beschluss vom 25.02.2019

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 6. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwedt/Oder zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des … 2017 gegen den straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h (nach Toleranzabzug) ein Bußgeld in Höhe von 280,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer angeordnet. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwedt/Oder Hauptverhandlung anberaumt, zuletzt mit Verfügung vom 31. Mai 2018 auf den 6. September 2018.

Mit Urteil vom 6. September 2018 hat das Bußgeldgericht auf eine Geldbuße von 280,00 Euro erkannt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am … 2017 um …Uhr mit dem Krad, amtliches Kennzeichen … die W… Straße und die L… Straße in S… befahren und hierbei unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 52 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, „dass der Betroffene eine dringende Notdurft zu verrichten hatte und zugleich unter erheblichen Magenkrämpfen litt und deshalb unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen. … Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation, die sich für den Betroffenen aus diesem Sachverhalt ergab, erachtet es das Gericht für ausreichend aber auch notwendig die Tat allein mit der Regelgeldbuße zu sanktionieren ohne zugleich das Fahrverbot zu verhängen.“

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin am 14. September 2018 unter Erhebung der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach der gemäß § 41 StPO i.V.m. § 71 OWiG am 8. Oktober 2018 erfolgten Übersendung der Akten unter dem 26. Oktober 2018 weiter begründet und auf den Rechtsfol[…]


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