SG Neuruppin – Az.: S 20 KR 244/19 – Gerichtsbescheid vom 18.09.2020
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019.
Der Kläger, der bei der Beklagten mit Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist, ist der Vater der im Dezember 2016 geborenen A. und der im Dezember 2017 geborenen B. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die ihrerseits mit dem Kläger nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäà § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab dem Wort âDer Sachverhaltâ bis zu dem neunten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Oktober 2019, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 15. April 2019 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 04. April 2019, mit dem die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäà § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter dem Wort âBegründungâ) bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort âRechtsbehelfsbelehrungâ) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Oktober 2019.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 â bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen â hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes weiter verfolgt. Er trägt zur Begründung seines Begehrens im Wesentlichen vor, er habe sich in dem streitigen Zeitraum unbestritten um sein Kind gekümmert. Er habe zwei Kinder, deren Betreuung er im Krankheitsfall mit der Kindesmutter organisiere. Es handele sich um Kleinkinder, wobei er sich grundsätzlich um das kranke Kind kümmere, ua auch weil er über ein Fahrzeug und eine Fahrerlaubnis verfüge. Teilweise sei es aber auch so gewesen, dass die Kindesmutter mit einem Kind im Krankenhaus gewesen sei und er sich um das andere kranke Kind habe kümmern müssen.
Der KlÃ[…]