OLG Hamm, Az.: 20 W 30/82, Beschluss vom 09.07.1982
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 8.000,00 DM. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beklagte betreibt aus einer auf dem Grundstück des Ehemanns der Klägerin lastenden und in Abteilung III unter Rang 9 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 240.000,– DM die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Diese Grundschuld wurde im Rahmen von Umschuldungsplänen des Ehemanns bestellt. In der notariellen Bestellungsurkunde vom 14.12.1978 unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. In diesem Zeitpunkt gingen der Grundschuld auf den Rängen 1 – 6 Fremdgrundpfandrechte in einer Gesamthöhe von 975.300,– DM vor. Hinzu kamen auf den Rängen 7 und 8 Eigentümergrundschulden zu einem Gesamtwert von 500.000,– DM. Zugleich mit der Eintragung der hier fraglichen Grundschuld am 15.3.1979 wurden entsprechend dem Gesamtplan des Ehemannes die in den Rangstellen 2 – 6 eingetragenen Rechte im Werte vom 875.300,– DM gelöscht. Der Grundschuld der Beklagten wurde weiterhin der Vorrang vor den Eigentümergrundschulden eingeräumt. Es bestanden damit noch Vorlasten in Höhe von 100.000,– DM.
Am 15.3.1979 war der Ehemann der Klägerin noch Eigentümer einer Eigentumswohnung in …. Diese hatte er zu einem Kaufpreis von 59.000,– DM Ende 1977 erworben. Belastet war sie mit einer Grundschuld in Höhe von 46.000,– DM zugunsten der Beklagten.
Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig und begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach § 767 ZPO. Sie beruft sich auf § 1365 BGB. Der Ehemann habe mit der Grundschuldbestellung über sein Vermögen als ganzes verfügt. Sie habe – dies ist unstreitig – diese Verfügung nicht genehmigt.
Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
… Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nach § 127 II 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Die beabsichtigte Klage nach § 767 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem jetzigen beiderseitigen Sachvortrag der Parteien kann nicht mehr angenommen werden, daß der Erwerb der Grundschuld über 240.000,– DM durch die Beklagte nach § 1365 BGB unwirksam ist.
Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch am 15.3.1979 bestand noch eine Hypothek zugunsten der Beklagten in Höhe von 100.000,– DM. Bei einem Grundstück, dessen Verkehrswert im Versteigerungsverfahren mit […]