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Arzthaftung – zahnärztliche Extraktion von Milchzähnen

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Milchzähne und Arzthaftung: Ein komplexer Fall in Brandenburg
In einem aufsehenerregenden Fall der Arzthaftung hat ein Minderjähriger, der eine zahnärztliche Behandlung erhielt, Klage erhoben. Dieser juristische Disput bezieht sich auf den Eingriff, bei dem dem Kläger unter Vollnarkose die Milchzähne extrahiert und andere mit Stahlkronen überkront wurden. Der Junge behauptet, eine unzulängliche Behandlung und mangelhafte Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs erhalten zu haben, und fordert Schmerzensgeld sowie die Anerkennung einer Ersatzpflicht für zukünftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden durch die Zahnarztpraxis. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Verantwortung und Pflichten von Medizinern, insbesondere Zahnärzten, auf und betrachtet die Details eines anspruchsvollen juristischen Konzepts: die Arzthaftung.

Direkt zum Urteil Az: 12 U 6/21 springen.

Behandlungsvertrag und deliktische Haftung: Der juristische Hintergrund
Im Zentrum der Klage steht der Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB und die deliktische Haftung nach §§ 823, 253 BGB. Der Kläger argumentiert, dass diese Gesetze einen Rahmen für die Pflichten des Arztes gegenüber dem Patienten schaffen und dass seine Rechte in diesem Rahmen verletzt wurden.

Die Zahnarztpraxis hingegen behauptet, dass kein Behandlungsfehler vorliegt und dass sie den Vater des Minderjährigen ordnungsgemäß über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt hat.
Beweissicherung und Expertenmeinungen: Die Suche nach der Wahrheit
Im Laufe des Prozesses wurde umfangreiches Beweismaterial gesammelt und analysiert. Ein wichtiger Bestandteil dieser Beweissicherung war die Einbeziehung eines Sachverständigen. Dr. …, dessen Name in den Unterlagen ungenannt bleibt, kam zu dem Schluss, dass die Extraktion der Milchzähne und die Anbringung von Stahlkronen angebracht waren. Nach Ansicht des Experten gab es keinen Behandlungsfehler.

Ebenso wurde eine Zeugin, wahrscheinlich eine Mitarbeiterin der Praxis, vernommen, die versicherte, den Vater des Klägers über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt zu haben. Sie behauptete, das Aufklärungsgespräch durchgeführt zu haben, was das Gericht überzeugte.
Das Urteil: Rechte, Pflichten und Arzthaftung
Letztendlich wies das Landgericht die Klage des Minderjährigen ab. Es fand, dass keine hinreichenden Beweise vorlagen, die auf einen Behandlungsfehler oder einen Aufklärungsfehler hindeuteten. Darüber hinaus wurde entschieden, das[…]


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