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Imbiss – Gewerberaumkündigung wegen Beleidigung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 U 94/08
Urteil vom 21.11.2008

Gründe:
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger als Vermieter verlangt von der Beklagten als Mieterin Räumung und Herausgabe von als Imbiß genutzten Gewerberäumen in O1, X-Straße …. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Magistrat der Stadt O1 erteilte der Beklagten mit Bescheid vom 24.2.2000 (Blatt 78 der Akte) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den angemieteten Räumen. Mit Bescheid vom 6.10.2000 (Blatt 67 f. der Akte) wurde die Erlaubnis auf die Freifläche der beiden Stellplätze vor dem Gastraum erweitert. Mit Schreiben an die Beklagte vom 17.2.1999 (Anlage B 8, Blatt 77 der Akte) hatte die Voreigentümerin Frau A ihr Einverständnis mit der Nutzungsänderung zu einem Imbiß-Restaurant gemäß Mietvertrag vom 2.2.1999 erklärt. Gemäß Schreiben vom 24.3.2000 (Anlage K 5, Blatt 26 ff. der Akte) hatte sie erklärt, die Beklagte sei berechtigt, vor dem Haus Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen aufzustellen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3 durch Urteil vom 4.4.2008, dem Kläger zugestellt am 8.4.2008, die Klage hinsichtlich des Antrags auf Räumung des Kellerraums als unzulässig, und hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrags im übrigen als unbegründet abgewiesen. Den im Beweisbeschluß vom 9.11.2007 aufgeführten Zeugen Z4 hat es nicht vernommen. Er konnte nicht geladen werden, da er nach Angaben der Post unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.

Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die außerordentlichen Kündigungen des Klägers vom 12.7.2006 und vom 19.3.2007 seien unwirksam. Zwar sei die Nutzung der Pkw-Stellplätze vor dem Anwesen als Außenwirtschaft vertragswidrig. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründe diese aber nicht, weil die Beklagte die Plätze in Kenntnis des Klägers bereits seit Jahren so nutze. Das Aufstellen eines weiteren Tisches und einer Markise stelle keine so erhebliche Änderung dar, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Die Bezeichnung des Klägers als „Schweinehund“ gegenüber einem Handwerker durch die Beklagte reiche ohne Kenntnis des gesamten Gesprächsverlaufs nicht aus, zumal die […]


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