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Erbringung von Bauleistungen auf fremdem Grundstück ohne Beauftragung

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KG Berlin – Az.: 27 U 174/11 – Urteil vom 04.12.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 3 O 75/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die seinerzeit Eigentümerin des Hausgrundstückes … Berlin war, Werklohn für im Jahre 2010 ausgeführte Umbauten der Garage und der Souterrainwohnung zu Wohnzwecken. Darüberhinaus begehrt sie die Feststellung, dass sich der ihr zustehende Anspruch auf Duldung der Eintragung einer Sicherungshypothek zulasten des Grundstückes erledigt hat, nachdem zwischenzeitlich ein anderer Eigentümern in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2011 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgemäß Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung rechtzeitig begründet.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Eigentümerstellung der Beklagten jedenfalls konkludent zwischen der Vorgängerin der Klägerin der … und der Beklagten, vertreten durch ihren Vater … ein Werkvertrag geschlossen worden sei. Sollte hingegen dieser Annahme nicht gefolgt werden können, würden bereicherungsrechtliche Ansprüche zu Gunsten der Klägerin jedenfalls im Umfang der erbrachten Leistungen berechnet nach Einheitspreisen in Höhe eines Mittelwertes von 226.517,99 EURO Brutto bzw. einer durch die Arbeiten erreichten Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks zwischen 180.000 bis 144.000 EURO bestehen.

Der ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Eintragung einer Sicherungshypothek sei begründet gewesen, da aufgrund der besonderen Umstände eine Durchgriffshaftung auch bei Auseinanderfallen des Eigentümers des Grundstückes und des Auftraggebers der Arbeiten am Grundstück bzw. bei einem Dissens über die Person des Auftraggebers gerechtfertigt sei.

Die Klägerin beantragt, u[…]


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