Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtige Grundstücksauflassung –  Voraussetzungen der Rückabwicklung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 72/13 – Beschluss vom 15.05.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtgerichts … – Grundbuchamts – Stendal vom 11. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
I.

Im Grundbuch von H. Blatt 1888 ist als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach wie vor der Beteiligte zu 1) eingetragen.

Dieser hatte auf der Grundlage der vor dem Notar R. Sch. am 10. November 1992 (Ur.Nr. 141/92) und am 07. September 1993 (Ur.Nr. 141/ 93) beurkundeten Kaufverträgen sowie in Ergänzung hierzu aufgrund notariellem Grundstückskaufvertrages vom 21. März 1994 (Ur.Nr. 51/94) von der Beteiligten zu 2) verschiedene – in deren Stadtgebiet belegene – Grundstücke erworben, darunter auch die hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Insoweit erfolgte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 19. Oktober 1994. Aufgrund einer erteilten Vorbelastungsvollmacht belastete der Beteiligte zu 1) die erworbene Liegenschaft mit zwei Grundschulden über 2.400.000,00 DM und 1.578.200,00 DM.

Mit Urteil vom 07. April 2000 hatte der Bundesgerichtshof (Gesch. Nr.: V ZR 83/99) auf die Widerklage der Beteiligten zu 2) hin festgestellt, dass die Grundstückskaufverträge wegen Unbestimmtheit der veräußerten Flächen und Vorliegens eines Scheingeschäftes bei dem einheitlich zu wertenden Erwerbsvorgang insgesamt nichtig seien.

In einem zwischen den Parteien anhängigen Folgeprozess hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Urteil vom 22. Dezember 2009 (Gesch. Nr.: 3 U 6/05) den Beteiligten zu 1) sodann unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stendal rechtskräftig verurteilt, die Zustimmung und Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs von H., Blatt 1888, dahingehend zu erteilen, dass die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin der unter laufender Nummer 3 (1) Flur 3 Flurstück 1269/450 (Gebäude- und Freifläche, Wohnen, S. Straße 5,6 verzeichnet mit einer Fläche von 349 qm) und unter laufender Nummer 4 (2): Flur 3, Flurstück 450/4 (Gebäude- und Freifläche: B. Straße 21, 21 A, S. Straße 7, 8, 9, 10 verzeichnet mit einer Fläche von 2.145 qm) verzeichneten Grundstücke eingetragen werde, und zwar lastenfrei, nämlich befreit von denen in Abteilung III unter den laufenden Nummern 1 und 2 eing[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv