Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kauf einer Eigentumswohnung – Mängelgewährleistungsansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Köln – Az.: 17 O 176/15 – Urteil vom 27.02.2019

1.  Die Beklagte wird verurteilt, den in der Wohnung der Kläger Nr. 1.5.1. im Dachgeschoss des Objekts Q-Straße in 50823 Köln gelegenen Zugang zum Dachgeschoss dauerhaft zu verschließen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.

3.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass den Klägern dauerhaft ein abschließbarer Kellerraum im Objekt Q-Straße, 50823 Köln nicht zur Verfügung steht, soweit dieser Schaden nicht vom Ziffer 1. mit erfasst ist.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu ¾, die Beklagte zu ¼.

6.  Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mängelgewährleistungsansprüche nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

Die Kläger erwarben am 14.06.2013 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von der Beklagten sowie einen Tiefgaragenstellplatz. Der Kaufpreis für die Wohnung belief sich auf 799.900 EUR, der Preis für den Tiefgaragenstellplatz belief sich auf 47.000 EUR. Bei der Wohnung handelt es sich um die Dachgeschosswohnung im Haus Q-Straße in Köln-Ehrenfeld. Die Wohnung wurde von der Beklagten in Prospekten als exklusiv und komfortabel dargestellt. Zu der Wohnung gehört ein Kellerabteil.

Die streitgegenständliche Wohnung wurde von der Beklagten errichtet, die Bezugsfertigstellung erfolgte im März 2015. Bis Herbst 2015 wurden Restarbeiten zur Behebung von Mängeln durchgeführt.

Die Kläger ließen den Grundriss der Wohnung vor Fertigstellung umplanen. Nach den durchgeführten Umplanungen durch die Kläger befindet sich im Schlafzimmer der Zugang zum Dachboden, aufgrund der ursprünglichen Planungen befand dieser sich im Wohnzimmer. Die hierzu erforderliche Luke war auf den Grundrissplänen erkennbar und wurde von den Klägern bei der Umplanung einbezogen.  Es handelt sich dabei um den einzigen Zugang zu den auf dem Dachboden befindlichen Versorgungsleitungen, diese müssen zweimal jährlich durch den Bezirksschornsteinfeger kontrolliert werden.

Der einzige Zugang zur Kaminanlage befindet sich im Untergeschoss,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv