Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsverbot nach MuSchG – Beginn der Schwangerschaft – Rückrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Heilbronn – Az.: 8 Ca 327/21 – Urteil vom 15.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.683,00.

4. Die Berufung wird die in § 64 II ArbGG geregelten Fälle hinaus nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit sowie um Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Parteien verbindet seit 15. Oktober 2020 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war als hauswirtschaftliche Hilfe im Objekt R.N. in H. beschäftigt. Zwischen den Parteien war eine Stundenzahl von 40 Stunden pro Monat sowie Zahlung des Mindestlohns vereinbart. Bei der Beklagten, welche rund 1.900 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Betriebsrat eingerichtet.

Mit Schreiben vom 5. November 2020, vorgelegt als Anl. B1, hörte die Beklagte den bei ihr eingerichteten Regionalbetriebsrat zur Kündigung der Klägerin an. Hinsichtlich der Reaktion des Betriebsrats wird auf die zweite Seite des Anhörungsschreibens verwiesen, wonach der Betriebsrat gegen die beabsichtigte Kündigung keine Bedenken habe und das Anhörungsverfahren als abgeschlossen ansehe. Mit Schreiben vom 6. November 2020 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 23. November 2020 gekündigt. Die Sendungsverfolgung der Einschreibesendung weist als Zugangszeitpunkt den 7. November 2020 aus, vgl. Anl. B3.

(Symbolfoto: DC Studio/Shutterstock.com)

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Bestandsschutzklage vom 11. November 2020, welche bei Gericht am 12. November 2020 eingegangen ist. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020, bei Gericht am 3. Dezember 2020 eingegangen, gab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, die Klägerin sei seit ca. 15. Oktober 2020 schwanger, was ihr am 26. November 2020 zur Kenntnis gelangt sei. Dem Schreiben war eine Kopie einer Schwangerschaftsbestätigung der behandelnden Ärztin Frau P. vom 26. November 2020 (Anl. K3) beigefügt, welches angibt, die Klägerin befände sich in der sechsten Schwangerschaftswoche. Ein Doppel dieses Schreibens ging bei der Beklagten am 7. Dezember 2020 ein, wodurch diese erstmals Kenntnis von der behaupteten[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv