LG Hildesheim, Az.: 3 T 13/19, Beschluss vom 09.07.2019
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 26.04.2019 – 33 C 727/18 (XVII) – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt, soweit er sich gegen eine über den Betrag von 1.474,16 € hinausgehende Hauptforderung, gegen Inkassokosten von mehr als 89,70 € und gegen Auskunftskosten in Höhe von 1,40 € verteidigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Zahlung von Entgelt und Schadensersatz aus zwei Mobilfunkverträgen.
Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk / Shutterstock.comDie Klägerin ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes. Am 09.01.2017 unterzeichnete der Beklagte in dem …-Shop … zwei schriftliche Anträge über den Abschluss von Mobilfunkverträgen für die Rufnummern … und … . Vereinbart wurden jeweils ein monatlicher Basispreis von 46,21 € netto und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Klägerin nahm die Anträge durch Freischaltung der Mobilfunknummern an.
Weil die monatlich in Rechnung gestellten Zahlungen des Beklagten in der Folge jedenfalls zum Teil ausblieben, kündigte die Klägerin am 05.03.2018 die Mobilfunkverträge und stellte unter dem 20.03.2018 eine Abschlussrechnung über 1.965,97 € (Anlage K 13, Bl. 94 ff. d.A.). Der Rechnungsbetrag enthält für beide Mobilfunkverträge jeweils eine Position „Schadenersatz für Basispreis/Paketpreis“ über je 455,75 €. Zur Berechnung des Schadensersatzes zog die Klägerin den monatlichen Basistarif von 46,21 € heran, subtrahierte hiervon den Betrag von 1,00 € für ersparte Druck- und Portokosten ab und multiplizierte die Differenz mit der verbleib[…]