Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlende Funktionstauglichkeit einer Lüftungsanlage – Mangel des Werks

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Celle – Az.: 8 U 188/18 – Urteil vom 01.03.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung der aus der Beauftragung der Beklagten mit Umbaumaßnahmen am Zuluftsystem der Lüftungsanlage der Schweinemastanlage des Klägers in H. vom 8. Januar/6. März 2007 entstandenen Mängel durch die Umrüstung des Lüftungssystems auf eine sog. „Ganglüftung“ durch die L. S. GmbH & Co.KG im Frühjahr und Sommer 2018 nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Zur Durchführung des Betragsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers wegen vermeintlich mangelhafter Werkleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit von ihr vorgenommenen Umbauarbeiten an der Lüftungsanlage der klägerischen Schweinemastanlage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Landwirt und betreibt in zwei unmittelbar nebeneinanderliegenden und miteinander verbundenen Ställen eine Schweinemastanlage in H. Die Anlage ist unterteilt in insgesamt sechs Abteilungen, wobei sich die Abteilungen 5 und 6 in dem einem sowie die anderen Abteilungen in dem anderen Stall befinden. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Anordnung wird auf die auf Seite 6 des im selbständigen Beweisverfahren (Az. 3 OH 7/12 Landgericht Stade) eingeholten Sachverständigengutachtens vom 22. März 2015 dargestellte Skizze Bezug genommen.

Die Mastanlage war mit einer vorhandenen, nach dem Prinzip der Unterdruckzwangslüftung ausgestatteten Lüftungsanlage ausgestattet, bei der die Abluft über Ventilatoren nach außen geführt und durch den dadurch entstehenden Unterdruck Frischluft über Zuluftkamine und -schächte eingezogen wird. Für die Außenableitung gab es zudem einen vorgebauten Biofilter.

Da der Kläger mit der Funktionsweise und den Ergebnissen der bestehenden Anlage nicht zufrieden war, beauftragte er im Januar und März 2007 die Beklagte mit dem Umbau des vorhandenen Zuluftsystems der Belüftungsanlage in den Ställen 1, 5, 6 s[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv