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Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre – Eigentumsaufgabe

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 216/16, Urteil vom 22.09.2017

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60 % zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 40 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.) und 2.) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss: Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 1.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1.) und 2.) auf Schadensersatz für den Verlust eines Personenkraftwagens vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … in Anspruch, welcher auf ihn seit dem 23. Mai 2011 – den Kläger – als Halter zu dem damaligen amtlichen Kennzeichen: PM… – Anlage K 1 (Blatt 4 der Akte) – zugelassen war.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) erwarben dann mittels notariellen Kaufvertrag vom 02. November 2011 von dem Zeugen G. L. – dem Vater des Klägers – und dessen Ehefrau – Frau S… L… – das Hausgrundstück, gelegen … Straße .. in …. Der Besitz, die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung sowie die Nutzung des Vertragsbesitzes gingen gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 02.11.2011 unstreitig ab Anfang des Jahres 2012 – d.h. mit der Zahlung des Kaufpreises – auf die nunmehrigen Beklagten zu 1.) und 2.) als Käufer des Hausgrundstücks über.

Da es bei der Fertigstellung des neuen Hauses des Zeugen G. L. – d.h. des Vaters des Klägers – unstreitig Anfang des Jahres 2012 noch Probleme gab, gestatteten die Beklagten zu 1.) und 2.) der Familie L… ebenso unstreitig noch persönlichen Sachen der Familie L… auf dem von den Beklagten zu 1.) und 2.) erworbenen und von ihnen in Besitz genommenen Hausgrundstück, gelegen … Straße .. in …, zu belassen, wobei jedoch zwischen den P[…]


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