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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugbeförderungsvertrag – Fixgeschäft/Flugverspätung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: Xa ZR 113/08
Urteil vom 28.05.2009

In dem Rechtsstreit hat der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 19. August 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C. und zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix sollte nicht von der Beklagten, sondern von United Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde für den 7. Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am Main mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr, so dass der Kläger und seine Familie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete am 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca. 14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix abhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert werden.
Die Ehefrau und die Kinder des Klägers haben diesem ihre Ansprüche abgetreten. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c i.V. mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/1991 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. 17.2.2004, S. 1; im Folgenden: Verordnung) in Höhe von viermal 600 € sowie 416,65 € als Minderung des Flugpreises und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 446,13 €. Die Anwaltskosten sind für die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche sowie von Ersatzansprüchen wegen des Gepäckverlustes und Erstattung von Taxikosten in Washington über einen Betrag von zusammen 1.246,30 € entstanden; den letztgenannten Betrag hat die Beklagte ausgeglichen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be[…]


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