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Ehelichkeitsanfechtungsprozess und Prozeßkostenhilfe

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Oberlandesgericht Köln
Az: 16 W 8/96
Beschluss vom 09.02.1996
Vorinstanz: Amtsgericht Aachen – Az.: 24 C 16/95

Das OLG Köln hat am 09.02.1996 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 28.11.1995 – 24 C 16/95 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, nicht mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

G r ü n d e
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.
Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen, weil dieser dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Klägers nicht entgegengetreten ist.
Die Tatsache, daß der Beklagte auch nach seinem Vorbringen nicht der Vater des Klägers ist und angekündigt hat, den Klageantrag anzuerkennen, führt nicht dazu, daß ihm die Prozeßkostenhilfe zu versagen ist.
Anders als die im Zivilprozeß oder auch die auf Feststellung der Vaterschaft verklagte Partei kann sich der Beklagte vorliegend nämlich dem Prozeß, in dem er bei Erfolg des Klägers nach § 93c ZPO mit Kosten belastet wird, nicht durch Anerkenntnis bzw. Vaterschaftsanerkennung entziehen (vgl. für die Klage auf Feststellung der Vaterschaft: OLG Köln DAVorm 1989, 791).
Der Beklagte hat insoweit keine prozessuale Gestaltungsmöglichkeit; denn für das Verfahren gilt der – eingeschränkte – Untersuchungsgrundsatz, §§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1, 640d ZPO. Es wäre ein Widerspruch der Rechtsordnung in sich selbst, einerseits die Partei, auch wenn sie sich nicht wehren will, in einen Abstammungsprozeß hineinzuziehen, ihr andererseits aber die Wahrnehmung ihrer Rechte mangels Erfolgsaussicht zu versagen (vgl. OLG Karlsruhe DAVorm 1989 708; Zöller/Philippi, 19. Aufl. 1995 § 114 Rdnr. 53).
So ist auch für die vergleichbare Fallkonstellation, daß das Kind im Ehelichkeitsanfechtungsprozess des Vaters beklagt ist, in der Rec[…]


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