Vertrauensschutz Rentenempfänger
Landessozialgericht Hamburg Az.: L 3 R 62/18 – Urteil vom 12.03.2019
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, wegen einer überzahlten Rente 12.731,78 Euro zu erstatten.
Die am xxxxx 1965 geborene Klägerin wanderte 1991 aus ihrem Heimatland E. in das Bundesgebiet ein. Im selben Jahr heiratete sie den bei der Beklagten versicherten T. (im Folgenden: Versicherter), der 1998 verstarb.
Die Klägerin bezieht seit dem 1. Oktober 1998 von der Beklagten eine Große Witwenrente, zu deren Berechnung die Beklagte 23,9937 persönliche Entgeltpunkte zugrunde legte (Bescheid vom 1. Dezember 1998). Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug zunächst 631,79 DM, was 323,03 Euro entsprochen hätte.
Die Klägerin, die zwischenzeitlich Sozialhilfe bezogen hatte, nahm zum Dezember 1999 eine Beschäftigung als Reinigungskraft auf.
Die Beklagte berechnete die Rente zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003 und 1. November 2006 jeweils neu (Bescheide vom 2. Mai 2000; 25. Mai 2001; 4. Dezember 2002; 28. September 2006).
In den Bescheidbegründungen hieß es jeweils, die Berechnungsgrundlage habe sich geändert.
In der Anlage 1 war jeweils festhalten, dass die persönlichen Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen seien. Die monatlichen Zahlbeträge betrugen ab dem 1. Juli 2000 644,13 DM, was 329,34 Euro entsprochen hätte, ab dem 1. Juli 2001 334,91 Euro, ab dem 1. Januar 2003 341,40 Euro und ab dem 1. November 2006 341,19 Euro.
Am 5. Juni 2007 erstellte die Beklagte einen internen Teilkontenspiegel, der erstmals zusätzlich zu den bisher zugrunde gelegten 23,9937 maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkten auch maßgebliche persönliche Entgeltpunkte (Ost) in gleicher Höhe auswies. Diese hatte der Versicherte nie erworben. Am Ende des Teilkontenspiegels erschien der Warnhinweis, dass Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) in identischer Höhe vorhanden seien.
Gleichwohl berechnete die Beklagte die Rente zum 1. Januar 2007 auf der Grundlage von 23,9937 persönlichen Entgeltpunkten und 23,9937 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) neu (Bescheid vom 6. Juni 2007).
Zur Begründung hieß es im Bescheid, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert.
In der Anlage 1 zum Bescheid war weiterhin festgehalten, dass die persönlichen Entgeltpunkte in[…]