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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierhalterhaftung – Beschädigung eines geparkten Kraftfahrzeugs beim Kuhabtrieb

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Wie Tierhalterhaftung beim Kuhabtrieb ins Spiel kommt: Ein Fall von Fahrzeugbeschädigung
In dem diskutierten Urteil geht es um die Schadenersatzklage eines Autobesitzers gegen einen Tierhalter, nachdem sein Fahrzeug während eines Kuhabtriebs beschädigt wurde. Der Schadensfall ereignete sich bei einem geparkten Fahrzeug, und die Schäden waren auf der hinteren linken Tür und der Seitenwand sichtbar. Die grundsätzliche Thematik dreht sich um die Frage der Tierhalterhaftung. Die Schlüsselfrage in diesem Fall war, ob die Schäden am Fahrzeug tatsächlich durch eine Kuh verursacht wurden oder ob andere Faktoren verantwortlich sein könnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 45/19 >>>

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Untersuchung durch den Sachverständigen
Der Sachverständige zog zur Untersuchung des Sachverhalts Fotos des beschädigten Fahrzeugs heran. Nach Untersuchung der Bilder und Analyse des Schadensbildes kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Schäden wahrscheinlich durch eine Kuh verursacht wurden. Das Schadensbild zeigte, dass ein größerer, weicher Körper – und nicht ein harter Gegenstand – auf die Fahrzeugfläche gedrückt haben muss. Kratzspuren, die typischerweise bei Kollisionen mit harten Gegenständen zu erwarten wären, waren nicht vorhanden. Der Sachverständige gab auch an, dass das Schadensmuster und die Form der Schäden mit der Körperform einer Kuh vereinbar waren.
Weitere Beweise, die auf eine Kuh als Verursacher hinweisen
Zusätzlich zu den Schadensbildern berücksichtigte der Sachverständige auch andere Faktoren. Er wies auf das Vorhandensein von Tierhaaren an den beschädigten Teilen des Fahrzeugs hin, die auf eine Kollision mit einem weichen Tierkörper hinweisen könnten. Die Tierhaare wurden nur im Bereich der Kontaktstelle und nicht an benachbarten Bereichen gefunden, was die These unterstützte, dass das Fahrzeug von einem Tier beschädigt wurde.
Entgegnung des Beklagten und das Urteil
Der Beklagte hatte vorgebracht, dass die Haare durch den Wind an das Fahrzeug hätten gelangen können, doch diese Erklärung wurde vom Gericht als unwahrscheinlich verworfen. Es wurde auch argumentiert, dass der Kläger möglicherweise gegen die Verkehrsregeln verstoßen hatte, indem er sein Fahrzeug in einem Bereich parkte, in dem der Kuhabtrieb stattfand. Das Gericht entschied jedoch, dass selbst wenn das Fahrzeug ordnungswidrig geparkt gewesen sein sollte, die Verantwortung des Beklagten als Tierhalter in diesem Fall überwie[…]


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