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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Verletztenrente ist beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen

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Bundessozialgericht
Az.: B 11b AS 15/06 R
Urteil vom 05.09.2007
Vorinstanzen:
Sozialgericht Nordhausen, Az.: S 13 AS 382/05, Urteil vom 05.07.2007
Thüringer Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 845/05, Urteil vom 22.03.2006

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. März 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung der vom Kläger zu 1) bezogenen Teilverletztenrente als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005.
Der 1948 geborene Kläger zu 1) ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine 61 qm große Wohnung, für die sie monatlich Einzelmiete in Höhe von 158,49 Euro, einen Zuschlag für Modernisierung in Höhe von 103,60 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 73,00 Euro und eine Vorauszahlung für die Wärmeversorgung in Höhe von 28,00 Euro zahlen. In der Vorauszahlung für die Wärmeversorgung sind Kosten für die Warmwasserversorgung enthalten.
Der Kläger zu 1) bezog bis 26. November 2001 Arbeitslosengeld (Alg), danach Arbeitslosenhilfe (Alhi) von (nach seinen Angaben) wöchentlich 115,78 Euro. Seit einem 1992 erlittenen Arbeitsunfall erhält er von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft eine Teilverletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Ab 1. November 2003 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 30 vH neu festgestellt und beträgt die Rente 324,93 Euro monatlich.
Die Klägerin zu 2) erhielt ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis April 2005 ein Bruttoeinkommen in wechselnder Höhe zwischen 430,44 Euro und 659,13 Euro.
Auf den Antrag vom 23. August 2004 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 348,14 Euro monatlich. Auf den Widerspr[…]


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