LG Bonn – Az.: 9 O 161/09 – Urteil vom 20.01.2011
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,
2. an den Kläger 7.360,94 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,
3. an den Kläger 9.383,15 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden, die aus der Behandlung am 01.07.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 79 % und der Kläger zu 21 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von uzhursky/Shutterstock.com)
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einem bei ihm nach einer Wirbelsäulenoperation aufgetretenen Querschnittsyndrom in Anspruch.
Er stellte sich am ….06.2008 wegen chronischer Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter/des linken Armes in der Einrichtung der Beklagten zu 2) vor. Dort wurde zunächst eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Schädels durchgeführt. Am ….06.2008 erfolgte eine CT-Mikrotherapie der Nervenwurzel C7 links. Am gleichen Tag führte der Zeuge Dr. K mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch bezüglich eines operativen Eingriffes mit ventraler Diskektomie HW6/7 und PEEK-Cage-Implantation bei bestehendem therapieresistenten C7-Syndrom links mit Cervikobrachialgien und Hypästhesien, Bandscheibenvorfall und zervikaler knöcherner Stenose in der Etage HW6/7. Der[…]