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Produkthaftung hinsichtlich eines Langzeitblutdruckmessgerätes

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AG Hechingen – Az.: 6 C 201/18 – Urteil vom 13.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von der Beklagten aufgrund eines Produktfehlers des Langzeitblutdruckmessgerätes BOSO TM2430 PC 2. Die Beklagte ist Herstellerin von Blutdruckmessgeräten.

Im Jahr 2016 hat die Beklagte die Patientenanleitung des Gerätes durch den Hinweis ergänzt: „Äußere Störeinflüsse, wie z.B. Bewegen des Messarmes, störende Schwingungen z.B. durch Autofahren oder durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel während der Messung können zu Fehlmessungen führen“. Im April 2017 ist die Patientenanleitung ergänzt worden mit: „Während der Messung nicht sprechen“.

Die Klägerin trägt vor, sie habe in Folge fehlerhaft diagnostizierten Bluthochdrucks Medikamente einnehmen müssen, obwohl sie nicht unter einem behandlungsbedürftigen Bluthochdruck leide. Die Messung habe im April 2016 stattgefunden. Die Klägerin habe darauf das blutdrucksenkende Mittel Metoprolol erhalten. Sie habe dann gemerkt, dass sie unter dem Medikament schläfrig geworden sei und an Antrieb verloren habe, es sei eine depressive Verstimmung und der Verlust eines vitalen Lebensgefühles eingetreten. Bei der Klägerin habe eine erhebliche Beunruhigung aufgrund der Diagnose vorgelegen. Das Blutdruckmessgerät BOSO TM2430 der Beklagten sei fehlerhaft, in Folge der mit dem Gerät durchgeführten Fehlmessungen sei der Klägerin Bluthochdruck diagnostiziert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die fehlerhafte Medikation und die hierdurch entstandenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen sei.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei in der Beweispflicht, da durch „Flaschentests“ festgestellt sei, dass ein Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Blutdruckmessungen vorläge. Es läge ein Instruktionsfehler vor, da die Hinweise bis Ende 2016 weder in der Bedienungsanleitung- noch in den Patienteninformationen gegeben worden seien. Äußere und innere Vibrationen würden […]


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