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Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs

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Vollständige Begleichung des Rückstands nach Kündigung
LG Berlin, Az.: 63 S 421/12, Urteil vom 04.10.2013

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 79/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Mieterhöhung nach dem erfolgten Einbau eines Fahrstuhls in dem Mehrfamilienhaus, in welchem der Beklagte eine Wohnung inne hält, schlossen die Parteien am 12.08.2011 vor dem Landgericht Berlin zum Az. 63 S 649/10 folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass von dem Beklagten im Hinblick auf den am Haus angebauten Fahrstuhl ab 1.5.2009 eine Modernisierungsumlage in Höhe von 40,- € geschuldet ist, die ab dem 1.5.2009 dann Bestandteil der Nettomiete ist. Ferner schuldet der Beklagte die auf den Fahrstuhl entfallenden Betriebskosten.

2. Der Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung an den Kläger 564,31 €.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Ferner wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Symbolfoto: drizzd/Bigst

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg, sie ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Räumung und Herausgabe der von diesem inne gehaltenen Wohnung verlangen (§ 546 Abs. 1 BGB).

Denn im Ergebnis zu Recht geht das angefochtene Urteil davon aus, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht durch die Kündigung des Klägers vom 08.12.2011 beendet worden ist.

Unstreitig ist die im vorbezeichneten Schreiben ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 b) BGB jedenfalls nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB aufgrund der noch[…]


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