AG München – Az.: 336 C 19583/18 – Urteil vom 21.03.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.501,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2018 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.12.2017 auf der Ohlstadterstraße, Ecke Partnachstraße, in München zu ersetzen.
4. Die Beklagte haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.740,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem (behaupteten) Verkehrsunfall am 20.12.2017 in München auf der Ohlstadterstraße.
Das klägerische Fahrzeug, Toyota Aygo, amtliches Kennzeichen … (im Folgenden „Klägerfahrzeug“), parkte am 20.12.2017 auf der o.g. Straße am rechten Fahrbahnrand.
Der Kläger macht folgende Schäden geltend:
Reparaturkosten netto lt. Privatgutachten: 1.023,53 €
Sachverständigenkosten: 447,56 €
Unkostenpauschale: 30,00 €
Insgesamt: 1.501,09 €
Daneben macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger beabsichtigt, das Klägerfahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden „Beklagtenfahrzeug“), beim Einbiegen aus der Ohlstadterstraße nach rechts in die Partnachstraße gegen das geparkte Klägerfahrzeug, dort gegen die linke vordere Seite, gestoßen sei. Dabei seien die geltend gemachten Schäden entstanden.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 1.501,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.3.2018 sowie weitere € 294,29 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus samtverbindlich verpflichtet sind, de[…]