Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 5 AS 30/11 B – Beschluss vom 18.12.2012
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat. In diesem streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung einer Erbschaft bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Symbolfoto: Von nitpicker /Shutterstock.comDie im Jahr 1972 geborene Klägerin und ihre im Jahr 1992 geborene Tochter bezogen seit dem Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag vom 25. November 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 iHv monatlich 903,22 EUR. Auf den Gesamtbedarf iHv 1.067,22 EUR rechnete er das bezogene Kindergeld iHv 164,00 EUR an. Das Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer Nebenbeschäftigung iHv 100,00 EUR monatlich führte nicht zu einer weiteren Anrechnung auf den Bedarf.
Am … 2008 starb der Vater der Klägerin. Erben waren die Klägerin und ihre beiden Geschwister. Mit Veränderungsmitteilung vom 26. Januar 2009 zeigte die Klägerin an, dass sie im Januar 2009 eine Erbschaft erhalten habe. Der nach Begleichung verschiedener Rechnungen bestehende Nachlass iHv 10.189,11 EUR sei auf drei gleiche Anteile der Erben iHv 3.396,37 EUR aufgeteilt und ausgezahlt worden.
Daraufhin änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 4. März 2009 und gewährte der Klägerin und ihrer Tochter für den Zeitraum von April bis Mai 2009 nunmehr Leistungen iHv 54,13 EUR monatlich sowie für Juni 2009 iHv 54,12 EUR. Dabei rechnete er auf den Bedarf neben dem Kindergeld jeweils noch einen Teilbetrag aus der Erbschaft iHv 849,09 EUR in den Monaten April bis Mai sowie iHv 849,10 EUR im Juni 2009 an. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. März 2009 hob der Beklagte die – bereits vorläu[…]