Berechtigung zur Untervermietung bei mehrmonatiger Abwesenheit: Klägerische Schadenersatzforderung abgewiesen
Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit einem Mietrechtsthema, das zunehmend an Bedeutung gewinnt. Es betrifft die Frage, unter welchen Umständen ein Mieter berechtigt ist, seine Wohnung teilweise unterzuvermieten, wenn er sich für einen längeren Zeitraum – in diesem Fall für eine mehrmonatige „Workation“ – im Ausland aufhält. Der Kläger verlangte eine unbefristete Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung seiner Wohnung, während er selbst für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete und bis zu zwölf Monate zur Vermietung angeboten hatte. Das rechtliche Hauptproblem liegt in der Definition und Abgrenzung eines „berechtigten Interesses“ des Mieters und der Notwendigkeit, dieses Interesse konkret und substantiiert darzulegen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 280/22 >>>
Rechtslage zum berechtigten Interesse für Untervermietung
Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt „jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht“. Hierzu kann das Interesse an einer anteiligen Entlastung von den Mietkosten während einer längeren Urlaubsreise oder einer mehrmonatigen Workation gehören. Dabei muss das Interesse eines Mieters im Einklang mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung stehen.
Unzureichende Konkretisierung des berechtigten Interesses
Im vorliegenden Fall hielt die Kammer den Prüfungsmaßstab, den die Beklagte und das Amtsgericht anwendeten, für zu eng. Jedoch wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger sein berechtigtes Interesse nicht ausreichend konkretisiert hatte. Die abstrakte Umschreibung des berechtigten Interesses als „wirtschaftliche Gründe (doppelte Haushaltsführung)“ wegen „Abwesenheit vom Wohnort“ genügte nicht. Der Kläger hätte sein berechtigtes Interesse klar und deutlich darlegen müssen.
Fehlende Transparenz und Unvollständigkeit der Angaben
Ein weiterer Grund für die Abweisung der Klage war die fehlende Transparenz des Klägers bezüglich seiner Pläne. Er machte keine hinreichend konkreten Angaben darüber, wo er sich außerhalb Berlins aufhalten wollte und wann oder unter welchen Umständen er plante zurückzukommen. Auch fehlte ein Beweisantritt für die behauptete, aber von der Beklagten bestrittene Auslandsreise. Die Klage blieb daher auch aus diesem Grund ohne Aussicht auf Erfolg.
Absage an Schadenersatzforderung
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin endete mit der Ablehnung der auf Ausgleich entgangener Untervermietungserträge gerichteten Schadenersatzklage. Die zulässige Berufung des Klägers hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie unterstrich die Wichtigkeit einer genauen, klaren und transparenten Darlegung der Gründe für eine Untervermietung und lehnte den allzu abstrakten und unklaren Vortrag des Klägers ab.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 64 S 280/22 – Beschluss vom 22.06.2023 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14. September 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 71/22 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO….