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Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 34 R 217/05
Urteil vom 20.10.2006

In dem Rechtsstreit hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2301,38 EUR festgesetzt.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist.
Der am 15.10.1940 geborene Beigeladene zu 1) war seit 1986 bei der Klägerin als technischer Angestellter beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen am 17.02.2004 eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 ende, für den Verlust des Arbeitsplatzes im Juni 2004 eine Abfindung von 26.000,- Euro gezahlt werde, der Beigeladene zu 1) vom 01.03.2004 bis 30.06.2004 von der Mitarbeit freigestellt werde und sich die Klägerin verpflichte, den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.10.2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400,- Euro monatlich zu beschäftigen.
Ab dem 01.07.2004 bezog der Beigeladene zu 1) von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zugleich war er bis Oktober 2005 durchgehend bei der Klägerin geringfügig beschäftigt. Es wurden monatlich 400,- Euro Gehalt gezahlt, ohne dass eine feste Arbeitszeit vereinbart war. Der Beigeladene zu 1) war auf Abruf in wechselndem Umfang zur Einarbeitung seines Nachfolgers und zur Überbrückung von Problemfällen im Betrieb der Klägerin tätig.
Seit dem 01.11.2005 bezieht der Beigeladene zu 1) nach Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente.
Anlässlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 von der Klägerin Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge i.H.v. 2301,38 Euro aus der dem Beigeladenen zu 1) gezahlten Abfindung. Bei der Vereinbarung vom 17.02.2004 handele es sich um die Annahme einer Änderungskündigung, da bereits Regelungen über eine weitere Beschäftigung getroffen worden seien. Das […]


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