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Ebay-Auktion – Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Abbruchjäger

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LG Leipzig – Az.: 8 S 462/17 – Urteil vom 28.03.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 07.09.2017 (Az.: 110 C 3399/17) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag.

Im Sommer 2014 bot der Zeuge … unter dem eBay-Account der Beklagten einen Pkw Audi A3 zum Kauf an. Erstmals stellte er das Fahrzeug am 12.06.2014 bei eBay ein. Diese Auktion endete nach Ablauf der regulären Auktionszeit am 22.06.2014 mit einem Höchstgebot des „8…z“ i.H.v. 10.161,00 €. Am 29.06.2014 startete der Zeuge … eine neue Auktion bezüglich des o.g. Fahrzeugs, welche er jedoch am selben Tag abbrach. Noch am selben Tag startete er eine dritte Auktion, welche er am 30.06.2014 um 11:27 Uhr abbrach. Zu diesem Zeitpunkt war Höchstbietender der Kläger mit einem Gebot von 4.510,00 €, wobei der Kläger zuvor ein Maximalgebot von 6.444,00 € abgegeben hatte.

Per E-Mail vom 30.06.2014, 11:23 Uhr, informierte der Zeuge … den Kläger über den Abbruch der Auktion und teilte zugleich mit, dass er beabsichtigte, eine neue Auktion zu starten. Am 30.06.2014 um 13:01 Uhr startete er sodann eine neue Auktion, welche am 05.07.2014 um 13:01 Uhr mit einem Höchstgebot des „8…z“ i.H.v. 10.150,00 € endete. Bereits am 04.07.2014 um 23:39 Uhr antwortete der Kläger auf die E-Mail des Zeugen vom 30.06.2014, 11:23 Uhr. Ergab in dieser E-Mail an, dass er der Auffassung sei, dass die vorzeitige Beendigung der dritten Auktion unberechtigt erfolgt und daher mit ihm als Höchstbietenden ein Kaufvertrag über 4.510,00 € zustande gekommen sei. Zugleich forderte er zur Übergabe des Artikels Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises bis zum 11.07.2014 auf. Der Zeuge … lehnte dies ab und äußerte die Auffassung, dass der Abbruch regelkonform erfolgt sei. Er gab an, dass Grund für die Beendigung falsche Angaben gewesen seien, die ihm erst später aufgefallen seien. Erläuterungen dazu, welche Angaben falsch gewesen sein sollten, gab er auf Nachfragen des Klägers nicht ab.

Am 27.07.2014 fertigte der Kläger ein Schreiben an, in welchem er erklärte, dass er von dem Kaufvertrag zurücktrete und die Beklagte zur Zahlung ei[…]


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