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Ehegattentestament – Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

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Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 3 Wx 95/15, Beschluss vom 11.01.2016

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 03.06.2015 geändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 26.05.2014 einzuziehen.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. tragen die Gerichtskosten beider Instanzen. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.000 €.
Gründe
I.

Die Erblasserin A war verheiratet mit dem am 04.07.2010 verstorbenen B…. Nach dessen Tod wurde beim Nachlassgericht das handschriftliche Testament vom 25.05.1994 – unterschrieben von beiden Eheleuten – eingereicht, in dem es heißt:

„Wir, A und B, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“

Die Beteiligte zu 2. – sie ist wie die Beteiligte zu 1. eine Schwester des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin – teilte dem Nachlassgericht unter dem 21.09.2010 mit, die Erblasserin habe bei ihrem Erbscheinsantrag eine nicht richtige Versicherung an Eides statt insoweit geleistet, als sie angegeben habe, der Erblasser habe nur das oben genannte handschriftliche Testament als letztwillige Verfügung hinterlassen. Tatsächlich sei dieses Testament um einen Passus ergänzt worden, der besage, dass nach Ableben des letzthinterbliebenen Ehepartners die Erbmasse zu gleichen Teilen auf die Familien der beiden Eheleute aufgeteilt werden sollte.

Mit Schreiben des Notars X vom 14.10.2010 wurde eine notarielle Ergänzungsverhandlung eingereicht und zudem im Original ein weiteres von beiden Eheleuten unter dem 06.02.1996 unterzeichnetes handschriftliches Schriftstück mit folgendem Inhalt:

„Nachtrag

Nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehegatten geht das Vermögen je zur Hälfte an die Geschwister C, D und E, F

Die Erblasserin hat zur UR-Nr. … des Notars X am 15.11.2011 ein Testament beurkunden lassen in dem es heißt:

„ § 1

Ich widerrufe hiermit meine etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen. Hierzu merke ich an, dass mein verstorbener Ehemann und ich uns darüber einig waren, dass der Testamentsnachtrag vom 6. Februar 1996 (AG Meldorf …) für den Längstlebenden von uns nicht verbindlich sein sollte. Der Längstlebende von uns sollte völlig frei sein, insbesondere auch von Todes wegen uneingeschränkt neu verfügen können.

§ 2


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