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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen – Zahlung nach Kostenvoranschlag

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BGH
Az: VIII ZR 280/09
Urteil vom 16.06.2010

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az.: VIII ZR 280/09).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2009 – auch im Kostenpunkt – aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 23. Juli 2008 geändert, soweit die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagten einen die Summe von 387,70 € nebst Zinsen übersteigenden Betrag zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 60 %, die Beklagten 40 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.

Tatbestand
Die Beklagten waren seit 1. Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in B. . Das Mietverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 31. Mai 2007. Am 14./20. Februar 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der unter anderem folgende Änderung des das Mietverhältnis begründenden Formularmietvertrages vom 18. Mai 2004 geregelt ist:
“ …
Folgender § 11 wird Bestandteil des Mietvertrages:
§ 11 Schönheitsreparaturen
1.
Die erforderlichen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter.

2.
Die Schönheitsreparaturen werden im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume erforderlich sein:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, …
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre.

3.
Endet das Mietverhältnis vor Fällig[…]


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