OLG Dresden – Az.: 4 U 441/19 – Beschluss vom 09.04.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 72.777,44 € festzusetzen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von dem beklagten Versicherungsvermittler wegen eines behaupteten Wasserschadens in ihren Geschäftsräumen, für die keine Betriebsinhaltsversicherung bestand.
Die T… P… GmbH betrieb in den Geschäftsräumen …straße … in L. ein Trauring- und Brautmodengeschäft. Sie wurde am 30.11.2015 mit der Klägerin verschmolzen und gelöscht. Die Klägerin betreibt seit Dezember 2015 an der bisherigen Anschrift den Trauring- und Brautmodenhandel. Die Klägerin kündigte im Dezember 2015 die bestehende Inhaltsversicherung für das Ladengeschäft zum 24.12.2015. Am 02.12.2015 beauftragte sie den Beklagten, der als Agenturleiter der V…-A…-Leipzig auftrat, bessere Alternativen für die bestehenden Versicherungen zu suchen. Am 11.12.2015 teilte der Beklagte der Klägerin auf Nachfrage mit, dass er dabei sei, weitere Angebote einzuholen. Am 16.12.2015 übersandte er ihr ein Angebot für eine Betriebshaftpflichtversicherung. Es erfolgten mehrere Anfragen der Versicherung, die der Beklagte nach Rücksprache mit der Klägerin beantwortete. Am 08.02.2016 kam es im Ladenlokal wegen der Fehlfunktion der Sprinkleranlage zu einem Wasserschaden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe gegen seine Pflichten aus dem abgeschlossenen Maklervertrag verstoßen, weil er ihr den notwendigen Versicherungsschutz nicht verschafft und sie auch nicht auf die erheblichen Gefahren des fehlenden Versicherungsschutzes hingewiesen habe. Der Beklagte sei über die Beendigung der Vorversicherung unterrichtet gewesen und habe ausreichend Zeit gehabt, ihr eine neue Versicherung zu verschaffen. Der Beklagte habe auch insoweit fehlerhaft gehandelt, als er nur die … Versicherungs AG kontaktiert habe. In ihrem Ladenlokal seien durch den Wassereinbruch zahlreiche Gegenstände beschädigt worden und ihr sei ein Schaden in Höhe von 72.777,44 € entstanden.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Vermittlung einer Betriebsinhaltsversicherung sei kompliziert und nicht binnen weniger Wochen zu bewerkstelligen. Letztendlich habe die … Versicherungs AG die Abgabe eines Angebots […]