OLG München – Az.: 9 U 34/16 Bau – Urteil vom 25.10.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015, Az. 11 O 12198/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
3. Diese Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 190.636,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Abnahme von Gemeinschaftseigentum und noch ausstehende Bauträgervergütung.
Mit der Berufung vom 05.01.2016 wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015, Az.: 11 O 12198/15. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien haben am 05.02.2010 einen notariellen Bauträgervertrag (Anlage K 1) über zwei Wohnungen nebst Tiefgaragenplätzen im Bauvorhaben K.str. 7 in G. bei M. geschlossen. Das Bauwerk ist zwischenzeitlich bezugsfertig hergestellt. Da die Beklagten eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums u.a. unter Berufung auf zahlreiche Mängel verweigern, verlangt die Klägerin dessen Abnahme. Im Übrigen begehrt sie aus den im Bauträgervertrag unter § 4 Nr. 3 vereinbarten Raten Nr. 3 bis 6 und aus der Rate Nr. 7 unter Abzug von zwei Minderungsbeträgen noch Bauträgervergütung von 190.636,00 €.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die ausführlichen, tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Da das Gemeinschaftseigentum derzeit nicht im Wesentlichen vertragsgemäß sei, bestehe kein Anspruch auf dessen Abnahme. Ein fälliger Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Raten sei derzeit schon deshalb nicht gegeben, weil die im Bauträgervertrag vereinbarte Fälligkeitsstaffel unwirksam sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und rügt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 09.03.2016 (Bl. 158/164) sowohl unrichtige Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen des Erstgerichts. Im Zusammenhang mit der begehrten Abnahme habe sie zu den Mängelbehauptung[…]