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Erziehungsgeld: Anspruch bei Übersteigung des Grenzbetrags

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 10 EG 3/03 R
Urteil vom 11.12.2003

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2003 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld (Erzg) deswegen ausgeschlossen ist, weil ihr Einkommen den Grenzbetrag in § 5 Abs 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) übersteigt.

Die Klägerin ist Mutter des am 31. Dezember 1999 geborenen Max. Sie war seinerzeit nicht erwerbstätig, ihr Ehemann hatte als Immobilienkaufmann ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Januar 2000 beantragte die Klägerin Erzg für das erste Lebensjahr ihres Sohnes. Dem Antrag fügte sie den Einkommensteuerbescheid 1997 und eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Kalenderjahr 1998 bei. Nach der letztgenannten Unterlage betrug der Gewinn aus Gewerbebetrieb 258.202,83 DM. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Einkommensgrenze überschritten sei (Bescheid vom 10. Februar 2000). Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte die zusammen mit ihrem Ehemann veranlagte Klägerin die Gewinnermittlung für das Jahr 1999 vor. Der nach § 4 Abs 3 EStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde darin mit 500.678,71 DM angegeben, ein „Betriebsergebnis“ dagegen nur mit 31.895,21 DM. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, maßgebliches Einkommen sei nach § 6 Abs 1 BErzGG der Gewinn in Höhe von 500.678,71 DM; dieser Betrag überschreite die anspruchsausschließende Einkommensgrenze des § 5 Abs 2 BErzGG (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000).

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom 6. März 2002 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2003). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Maßgebliches Einkommen iS des § 6 Abs 1 BErzGG sei die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG. Davon könnten nur die in § 6 Abs 1 Nr 1 bis 3 BErzGG ausdrücklich genannten Beträge abgezogen werden, nicht jedoch – wie im Einkommenssteuerverfahren 1999 – weitere 480.035,00 DM Verlustvortrag nach § 10d EStG. Über die[…]


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