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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietfahrzeugkosten – LKW-Anschaffung als Interimsfahrzeug

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Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 85/07
Urteil vom 24.10.2007
Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 5 O 524/06

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.358,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. März 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 %.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 16 % und dem Beklagten zu 84 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die auf Zahlung weiterer Mietfahrzeugkosten sowie eine zweite Nebenkostenpauschale gerichtete Berufung der Klägerin hat (lediglich) hinsichtlich eines Teils der Mietfahrzeugkosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die gegen die Zuerkennung eines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung gerichtete Anschlussberufung des Beklagten ist insgesamt unbegründet.

1. Berufung der Klägerin

a) Mietfahrzeugkosten

Der Klägerin steht aufgrund der Beschädigung ihres Lkw nebst Anhänger bei dem Unfall am 19. Oktober 2005 auf der Bundesautobahn 1 mit einem estländischen Lkw Gespann ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.358,46 € nebst anteiliger Zinsen zu.

Die Entscheidung des Landgerichts, Mietfahrzeugkosten seien im vorliegenden Fall lediglich für die im Schadensgutachten des Sachverständigen R. angesetzte Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen ersatzfähig, ist rechtsfehlerhaft.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden haben würde,[…]


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