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Dachziegel – Farbausführung weicht von Bestellung ab – Mangel?

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 Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 10 U 68/07
Urteil vom 14.03.2008

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts B. vom 13.04.2007 – 3 O 184/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.476,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.296,22 EUR seit dem 18.10.2005 und aus weiteren 180,55 EUR seit dem 01.11.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 20,- EUR zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Baustoffhandel, macht Kaufpreisansprüche für die Lieferung von rund 2.600 Dachziegeln nebst diversen Zusatzmaterialien geltend.

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 14.09.2005 Dachziegel des Herstellers F., Modell Rubin 13, samt Zusatzmaterialien. Allerdings wünschte der Beklagte nicht die in der Rechnung genannte Farbausführung „tiefschwarz“, sondern Dachsteine im Farbton „brillantschwarz“. Die Ziegel und die weiteren Baustoffe waren für Eindeckarbeiten am Anwesen des Bauherrn E. in F. bestimmt, der sich für die Farbvariante „brillantschwarz“ entschieden hatte. Der Beklagte, der bei der Klägerin Preisnachlässe erhielt, hatte sich auf Bitten des Bauherrn bereit erklärt, die von diesem gewünschten Dachsteine und die zusätzlich benötigten Materialien im eigenen Namen bei der Klägerin zu bestellen und dann dem Bauherrn weiterzuberechnen. Außerdem hatte er sich bereit gefunden, bei der Dachneueindeckung zu helfen.

Den Wünschen des Beklagten folgend, lieferte die Herstellerin die Ziegel direkt an die Baustelle. Bei Anlieferung waren bereits die Dachabdeckungsarbeiten im Gange. Einen Tag zuvor hatte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin von der Herstellerin die Mitteilung erhalten, dass die bestellten Ziegel in der gewünschten Farbe nicht lieferbar seien, jedoch der hiervon nur geringfügig abweichende Farbton „tiefschwarz“ erhältlich sei. Die mit keiner Einschränkung in der Funktionstauglichkeit verbundenen Farbunterschiede sind […]


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