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Höhe Mutterschutzlohn bei starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts

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ArbG Köln – Az.: 18 Ca 3348/20 – Urteil vom 08.09.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 9.582,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag i. H. v. EUR 313,28 seit dem 01.08.2019,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.09.2019,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.10.2019,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.11.2019,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.12.2019,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.01.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 213,60 seit dem 01.02.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 84,44 seit dem 01.05.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.06.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.07.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.08.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.09.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.10.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.11.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.12.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.01.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.02.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.03.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.04.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.05.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.06.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.07.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.08.2021,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 427,20 seit dem 01.09.2021,

zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 968,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag i. H. v. EUR 153,28 seit dem 01.02.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 177,82 seit dem 01.03.2020,
auf einen Betrag i. H. v. EUR 308,76 seit dem 01.04.2020 und
auf einen Betrag i. H. v. EUR 229,08 seit dem 01.05.2020

zu zahlen;

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2021 für die Dauer des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit einen B[…]


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