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Grundschuldbrief – bei Berechtigungszweifeln Herausgabeanspruch

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OLG Celle – Az.: 4 W 148/16 – Beschluss vom 24.11.2016

Auf den als Beschwerde auszulegenden Rechtsbehelf des Antragstellers vom 23. September 2016 werden die Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Soltau vom 23. September 2016 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in Verwahrung genommenen Grundschuldbrief zu Abt. xxx Nr. xxx mit der Nummer xxx an den Antragsteller persönlich herauszugeben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird vorsorglich auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt vom Grundbuchamt die Herausgabe eines Grundschuldbriefes, den er selbst zum Zwecke der Eintragung der Abtretung beim Grundbuchamt eingereicht hat.

Den Antrag auf Eintragung der Abtretung hat der Senat mit dem Beschluss vom 29. August 2016 zum Az.: 4 W 83/16 zurückgewiesen, weil der Antragsteller seine Gläubigerstellung an den Grundschulden nicht in der grundbuchrechtlich erforderlichen Form nachgewiesen habe. Auf das Herausgabeverlangen des Antragstellers hat das Grundbuchamt ihm mitgeteilt, ein Anspruch auf Herausgabe bestehe nicht. Der Antragsteller habe seine Gläubigereigenschaft nicht nachgewiesen; auf den Beschluss des Senats werde Bezug genommen. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers, dem das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Auf den entsprechenden Beschluss des Grundbuchamts vom 12. Oktober 2016 wird zur näheren Darstellung Bezug genommen.

II.

Der als Beschwerde nach § 71 GBO auszulegende und als solche zulässige Rechtsbehelf des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, dem Antragsteller den von ihm eingereichten Grundschuldbrief herauszugeben. Ein „Zurückbehaltungsrecht“ des Grundbuchamts besteht nicht.

1. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem herausverlangten Brief um einen neu gebildeten Brief im Sinne der §§ 60 ff. GBO oder aber um einen z. B. zwecks Eintragung einer Abtretung vorgelegten Brief gem. §§ 41, 62 GBO handelt. Ist der Brief bereits erteilt, scheidet die Anwendung des § 60 GBO aus (vgl. Meikel/Wagner, GBO, 11. Aufl., § 60 Rn. 43).

Handelt es sich um einen bereits erteilten Brief, der vom Antragsteller eingereicht wurde, besteht keine Pflicht des Grundbuchamts, die Besitzberechtigung des Briefeinreichers zu prüfen. Vielmehr hat die Rückgabe grundsätzlich, auch bei positiver Kenntnis vom fehlenden materiellen Besitzrecht, an den Einreicher aufgrund der zwischen ihm und dem Grundbuchamt bestehenden öffentlich r[…]


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