LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 7533/18 – Urteil vom 26.04.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.367,34 EUR festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung (Versicherungsschein vom 26.11.1990: Anlage K 1). In der Vergangenheit erfolgten mehrfache Prämienerhöhungen, jeweils zum 01.04. des Kalenderjahres. Namentlich wurden die Beiträge in den Jahren 2015 bis 2018 erhöht (Anlagen K 3 – K 6), aber auch schon zuvor seit 2009.
Der Kläger trägt vor: Im Zusammenhang mit den Prämienerhöhungen habe sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eines unabhängigen Treuhänders i. S. d. § 203 Absatz 2 VVG bedient. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die „Unabhängigkeit“ des Treuhänders eine tatbestandliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prämienanpassung und im Zivilrechtsstreit in vollem Umfang zu überprüfen sei. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien auch noch nicht verjährt, da dem Kläger die Klageerhebung bislang nicht zuzumuten gewesen sei. Dies sei der bislang äußerst strittigen, uneinheitlichen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtslage geschuldet. Außerdem seien die Prämienerhöhungen seit 2009 auch deswegen nicht rechtmäßig gewesen, weil dem Kläger die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhungen entgegen § 203 Abs. 5 VVG nicht mitgeteilt worden seien. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sei es notwendig, dass mitgeteilt werde, welche der in § 203 Abs. 2 S. 3 VVG bezeichneten Rechnungsgrundlagen sich in welcher Höhe (bezogen auf den jeweiligen Tarif und die für den Versicherungsnehmer maßgebenden Beobachtungseinheit) geändert habe.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2018 3.587,34 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 248 BGB seit Rechtshängigkeit des Anspruchs zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, s[…]