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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – wirklicher Wille des Erblassers

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Az.: 31 Wx 286/15 – Beschluss vom 09.08.2016

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 154.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die am 31.10.2013 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom 23.12.2012 mit folgendem Wortlaut:

Mein letzter Wille.

Mein Haus mit Inventar in der ……… vererbe ich an das Ehepaar …….(mein Firmpatenkind), …..

Mein Haus in der ….., vererbe ich an das Ehepaar ……. Sie wohnen im Haus.

Innerhalb von 10 Jahren dürfen die Häuser nicht verkauft werden. Es wäre schön, wenn ein Familienmitglied die Häuser bewohnen würde.

Mein (Firmpatenkind) .. . erbt € 20.000,-.

Frau …… erbt ebenfalls € 20.000,-.

Je

€ 10.000,-

erbt …

€ 10.000,-

erbt …

€ 10.000.-

erbt …

€ 10.000,-

erbt …

€ 10.000,-

erbt …

€ 10.000,-

erbt …

€ 10.000,-

erbt …

€ 5.000,-

erbt …

€ 5.000,-

erbt …

€ 5.000,-

erbt …

Sollte ich mein altes Auto (Corsa) noch besitzen, erbt es …

Die Sparbücher können für das Erbe verwendet werden. Den Rest meines Vermögens erhält das Ehepaar…

Eine Bedingung:

Nicht benötigtes Inventar darf nicht verkauft werden, sondern nur verschenkt werden an Verwandte, gute Freunde, Nachbarn u. an den katholischen Flohmarkt.

Allen danke ich für alles Gute und für die Hilfe, welche ich erfahren durfte.

Eine ganz große Bitte hätte ich, keinen Erbstreit! Mit einer gütigen Aussprache können alle evtl. Probleme gelöst werden. Das Testament darf nicht angefochten werden.

Für die Erfüllung meiner Bestimmungen danke ich im Voraus und wünsche meinen Erben alles Gute mit letzten Grüßen.

….

geb, ……

Bei der im ersten Satz genannten Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine Großnichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 ist ihr Mann. Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Mieter der Erblasserin des im 2. Satz des Testaments genannten Hauses.

Im Nachlass befindet sich ein ungeteiltes Grundstück, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. In einem Gebäude (E-straße) wohnte die Erblasserin bis zu ihrem Tode, das andere Gebäude war an die Beschwerdeführer vermietet. Das Nachlassgericht hat durch Sachverständigengutachten ermittelt, dass die Gebäude auf dem […]


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