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Widerruf Testament durch Vernichtung bei Existenz von 2 Testamentsurkunden

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 84/20 – Beschluss vom 22.04.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 06.03.2020 gegen den am 18.02.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Königswinter – 30 VI 488/19 – wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1.

Die am xx.xx.2019 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A B ist am 23.07.2008 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2) und 4) sind die Enkelinnen der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) ist der Urenkel der Erblasserin und der Sohn der Beteiligten zu 4). Die Beteiligte zu 3) stand in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu der Erblasserin. Sie war vielmehr bis Mitte 2017 in deren Haushalt tätig.

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben wiederholt Erbverträge aufgesetzt, zuletzt mit notarieller Urkunde vom 16.11.2007 (Bl. 25 ff. d. BA 30 IV 299/19 AG Königswinter). In diesem Erbvertrag ist unter anderem folgendes geregelt:

„I. Widerruf

Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle bisher von uns einzeln oder gemeinsam errichteten Verfügungen von Todes wegen (…)

II. Erster Erbfall

1. Wir, Eheleute A und C B, setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum alleinigen Erben ein.

2. (…)

IV. Zweiter Erbfall

1. Ein jeder von uns setzt sowohl für den Fall, dass er der Überlebende von uns ist, als auch für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben, zu seinem alleinigen Erben ein unseren Urenkel Sohn D E, geboren am xx.xx.1997, (…)

V. Testamentsvollstreckung

1. Der Längstlebende von uns, bei gleichzeitigem Versterben ein jeder von uns, ordnet für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung … an.

Die Testamentsvollstreckung endet erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und Einkünfte erzielt, die erwarten lassen, dass er hierdurch dauerhaft seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. (…)

VII. Schlussbestimmungen

(…) Die vorstehenden Verfügungen zu Ziffer IV. und V. sind dagegen mit nur einseitig testamentarischer Wirkung getroffen und können daher jederzeit von jedem von uns einseitig durch Verfügung von Todes wegen abgeändert oder aufgehoben werden. (…)

„Mit notariellem Vertrag vom 11.12.2015 veräußerte die Erblasserin ihr Hausgrundstück in F an die Beteiligte zu 3), wobei als Gegenleistung eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung geschlossen sowie ein Barkaufpreis von 300.000 EUR vereinbart wurde (Bl. 53 ff. d. A.). Außerdem erteilte die Erblasserin der Beteiligten zu 3) eine Vorsorgevollmach[…]


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