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Regressanspruch des Rentenversicherungsträgers nach Arbeitsunfall – Forderungsverjährung

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LG Berlin – Az.: 28 O 457/15 – Urteil vom 17.06.2019

1. Die Klage gegen die Beklagten 1), 3) und 4) wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 3/4, sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4). Der Beklagte zu 2) trägt die Gerichtskosten zu 1/4 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten für die Beklagten zu 1), 3) und 4) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 aus abgetretenem Recht gem. § 110 SGB VII.

Die Klägerin ist Sozialversicherungsträger. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um den Betrieb, in dem der streitgegenständliche Arbeitsunfall geschehen ist, bei den Beklagten zu 3 und 4 handelt es sich um die (ehemaligen) Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Am 17.09.2007 ereignete sich im Betrieb der Beklagten zu 1) ein Arbeitsunfall, bei dem ein als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) eingesetzter Mitarbeiter … (im Folgenden Geschädigter) mit den Händen in den Pressbereich einer Exzenterpresse geriet und schwere Verletzungen erlitt, die dazu führten, dass seine rechte Hand oberhalb des Handgelenks und seine linke Hand in Höhe der Mittelhand amputiert werden musste.

Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Gesetzliche Unfallversicherung, Körperschaft des öffentlichen Rechts (im folgenden nur BG ETEM) zahlte nach Feststellung eines Arbeitsunfalls seit dem 30.10.2007 EUR 31,47 Verletztengeld täglich an den Geschädigten (vgl. Anlage K 16a der beigezogenen Akte 4 O 17/11). Mit Bescheid vom 09.04.2008 zur Post aufgegeben am 10.04.2008 wurde dem Geschädigten von der BG ETEM Pflegegeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes bewilligt.

Nach Antrag des Geschädigten vom 05.01.2009 (vgl. Anlage MW 11) und ärztlicher Untersuchung des Geschädigten am 12.05.2009 wurde mit Rentengutachten vom 15.05.2009 (vgl. Anlage MW 4) die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente empfohlen, die von der Klägerin durch Bescheid vom 15.07.2009 (vgl. Anlage MW 6) rückwirkend ab dem 01.12.2008 bewilligt wurde. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2015 insgesam[…]


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