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Mieterhaftung für Wasserschaden am Parkett

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In einem kürzlich ergangenen Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 48 C 483/19) vom 25. März 2022 wurde ein Versäumnisurteil vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Fall dreht sich um eine ehemalige Vermieterin, die nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter forderte. Der Mieter wiederum forderte die Auszahlung der von ihm geleisteten Kaution.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 48 C 483/19  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Hamburg hat ein Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage einer Vermieterin abgewiesen, die Schadensersatz wegen eines Wasserschadens am Parkettboden forderte. Das Gericht fand nicht genügend Beweise dafür, dass der Mieter den Schaden verursacht hatte.

Versäumnisurteil vom 16.01.2020 wurde aufgehoben.
Streitpunkt: Wasserschaden am Parkettboden in einer vermieteten Wohnung.
Vermieterin behauptet, der Schaden sei durch Nässeaustritt aus der Dusche und mangelnde Pflege des Mieters verursacht.
Mieter argumentiert, dass die Dusche bereits bei Übergabe undicht war.
Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung des Versäumnisurteils an den Mieter nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Mieter den Schaden verursacht hatte.
Die Klägerin wurde aufgefordert, dem Beklagten die Kaution zurückzuzahlen.
Das Urteil betont die Bedeutung einer klaren Kommunikation zwischen Vermietern und Mietern und die Notwendigkeit, alle relevanten Beweise vorzulegen.

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Mietverhältnis und entstandene Schäden
(Symbolfoto: Sompetch Khanakornpratip /Shutterstock.com)

Die Klägerin hatte dem Beklagten eine voll möblierte Wohnung in Hamburg vermietet. Während des Mietverhältnisses trat ein Wasserschaden auf, bei dem Wasser aus der Dusche austrat und das Parkett im Flur und Schlafzimmer beschädigte. Nach dem Auszug des Mieters ließ die […]


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