Landgericht Freiburg 3. Zivilkammer
Az.: 3 S 168/00
Verkündet am 18.01.2001
Vorinstanz: AG Freiburg – Az.: 5 C 591/00
In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2000 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 03.07.2000 – 5 C 591/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I .
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger gemäß §§ 62, 63 VVG die für die Wiederbeschaffung seines am 17.06.1999 in Polen entwendeten, bei der Beklagten versicherten PKW Audi 80 quattro aufgewandten DM 3.500,00 zu ersetzen. Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils und schließt sich diesem gemäß § 543 Abs. 1 ZPO an.
Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:
1. Bei der Lösegeldzahlung handelt es sich um Rettungskosten im Sinne der §§ 62, 63 VVG. Nach dem unstreitigen Versicherungsfall, der Entwendung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, war der Kläger gemäß § 62 VVG verpflichtet, nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des Versicherers zu befolgen. Für eine Minderung des Schadens hat er durch die Zahlung eines „Lösegeldes“ von DM 3.500,00 gesorgt, denn dies hat sich objektiv in der Zurückerlangung des Fahrzeuges und damit zum Vorteil der Beklagten ausgewirkt. Hätte der Kläger das Fahrzeug nämlich nicht auf diese Weise wiederbeschafft, hätte die Beklagte ihm den wesentlich höheren Fahrzeugwert von größenordnungsmäßig DM 20.000,– ersetzen müssen. Derartige Aufwendungen sind Rettungskosten im Sinne des § 62VVG (vgl. für einen gleichgelagerten Fall Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.11.1997, Az: 5 U 501/97 – 50 -; für die Bezahlung einer Belohnung an einen V-Mann zur Wiederbeschaffung von Di[…]