OLG Rostock – Az.: 3 W 163/15 – Beschluss vom 23.01.2019
1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 14.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts R.-D. – Grundbuchamt – vom 15.12.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Unter dem 22.08.2014 übersandte der weitere Beteiligte drei Fortführungsmitteilungen, aus denen sich u.a. die Zerlegung der Flurstücke …, … und … sowie die Umschreibung der hieraus hervorgegangenen Flurstücke …, … und … zum Grundbuch von P., Blatt …, ergibt. Wegen des Inhalts der Fortführungsmitteilung im Einzelnen nimmt der Senat auf diese Bezug.
Grundlage hierfür war ein vor dem Verwaltungsgericht Greifswald am 10.04.2013 zum Aktenzeichen 5 A 751/09 geschlossener Vergleich, in welchem die dort Beteiligten Grenzverläufe bestimmen und den weiteren Beteiligten dieses Grundbuchverfahrens mit Grenzfeststellungen beauftragt haben. Gleichzeitig sieht der Vertrag für die dortige Klägerin und den Beigeladenen zu 1) Zahlungspflichten vor. Wegen der in dem Vergleich enthaltenen Regelungen im Einzelnen verweist der Senat auf diesen.
Mit Beschluss vom 15.12.2014 hat das Amtsgericht Ribnitz-Dammgarten den Vollzug des Fortführungsnachweises abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass der begehrte Vollzug des Fortführungsnachweises aufgrund eines damit verbundenen Eigentumswechsels an den Flurstücken …, … und … der Flur … Gemarkung P. einer Auflassung gemäß § 925 BGB bedürfe. Eine Auflassung liege jedoch nicht vor und sei auch nicht in dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Greifswald enthalten. Wegen des weiteren Inhaltes nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 14.12.2015, auf welche der Senat wegen ihrer Begründung Bezug nimmt. Der weitere Beteiligte verweist darauf, dass im Grenzfeststellungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zur Änderung der zivilrechtlichen Eigentumsgrenze von dem beteiligten Grenznachbarn formwirksam abgeschlossen werden könne.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2015, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten mit dem Ziel der Herstellung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster ist zulässig. Insbesondere ist der weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt. Zwar ist d[…]