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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rente wegen voller Erwerbsminderung – Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

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Bayerisches Landessozialgericht –  Az.: L 1 R 233/13 –  Urteil vom 17.12.2013

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der vom Kläger bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Schlosser und zum Schweißer absolviert. Zuletzt war er von 2001 bis 2009 als Maschinenbaumonteur (Teilzeit) versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung – GdB – von 40 festgestellt. Seit 1. Mai 2004 bezieht er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer.

Mit Antrag vom 5. Juli 2011 begehrte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf einen Hörschaden, Erkrankungen an Herz, Haut und Psyche, ein Rückenleiden sowie eine chronische Bronchitis.

Die Beklagte zog einen Entlassungsbericht der Fachklinik H. über Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation bei, an denen der Kläger vom 23. Oktober 2008 bis 12. März 2009 teilgenommen hatte. Hieraus gehen folgende Diagnosen hervor:

1. Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom

2. Störung durch Alkohol, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung

3. Essenzielle (primäre) Hypertonie

4. Chronische ischämische Herzkrankheit

5. Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit.

Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch in der Lage, leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich zu verrichten.

Die Beklagte beauftragte daraufhin den Internisten, Kardiologen und Gastroenterologen Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser bescheinigte dem Kläger unter dem 12. September 2011 folgende Gesundheitsstörungen:

1. Erhebliche Innenohrschwerhörigkeit beidseits, teilkompensiert durch Hörgeräte

2. Durchblutungsstörungen am Herzen, zweimaliger Herzinfarkt (1995/1997), gute Herzpumpleistung, gut belastbar bis zu 125 W

3. Chronische Raucherbronchitis ohne signifikante Störung der Lungenfunktion

4. Übergewicht (BMI 35 kg/m², Bauchumfang 123 cm) mit gut erhaltener Beweglichkeit

5. Chronischer Alkoholismus ohne Ausbildung von Leberzirrhose oder Wesensänderung, sei[…]


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