LG Köln – Az.: 8 O 307/18 – Urteil vom 09.05.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien, die damals in einer seit 2014 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen am 09.04.2017 mit dem Pkw des Klägers einen Ausflug zur B in Ratingen. Der Kläger litt seit längerer Zeit an einer gastrointestinalen Allergie, die dazu führte, dass er in unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Abständen zur Darmentleerung eine Toilette aufsuchen musste. Kurz vor Erreichen des Ausflugslokals erlitt der Kläger einen derartigen Anfall. Er hielt sein Fahrzeug auf einer betonierten Fläche an einer Bahngleisanlage an, wobei er nicht bemerkte, dass er den Pkw geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie über der Bahnschiene abgestellt hatte. Der Kläger verließ den Wagen, um eine Toilette in der etwa 300 m entfernten Gaststätte aufzusuchen, und bat die Beklagte, sie solle das Fahrzeug sogleich fortsetzen. Sodann erschien der Zeuge I, der im Lokal B arbeitete, und wies die Beklagte darauf hin, dass sie die Gleise schnellstmöglich verlassen solle, da dort Züge verkehrten. Die Beklagte sah den Zeugen zunächst fragend an, so dass er die Warnung wiederholte. Nachdem die Beklagte ausgestiegen war, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug des Klägers.
Mit der Klage macht der Kläger die Hälfte folgender zum Teil streitiger Schadenspositionen geltend:
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 14.150,00 EUR
abzüglich Restwert: 2.200,00 EUR
An- und Abmeldegebühr: 85,00 EUR
Sachverständigenkosten: 1.409,32 EUR
Abschleppkosten: 229,48 EUR
und 135,96 EUR
Kostenpauschale: 50,00 EUR.
Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten zugerufen, dass er wegen eines Anfalls wieder starke Schmerzen habe und sich dringend in der Toilette entleeren müsse. Die Beklagte sei seiner Bitte, das Fahrzeug fortzusetzen, nicht nachgekommen. Sie sei auf dem vorderen Beifahrersitz zunächst wie unbeteiligt sitzen geblieben. Der Zeuge I sei ein zweites Mal erschienen und habe mit der Beklagten gesprochen. Zwischen der Bitte des Klägers und dem Unfall sei ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten verst[…]