OLG Nürnberg – Az.: 2 U 1219/16 – Urteil vom 20.12.2017
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 11.05.2016, Az. 7 O 1539/12, abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten fachgerecht
a) einen Zustand der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten streitgegenständlichen Gewerbeeinheit im Anwesen F 13 in R dergestalt herzustellen, dass in die Außenwände der Erdgeschossräume an der Süd-, West- und Ostseite keine Nässe bzw. Feuchtigkeit sowie Salze von außen oder unten eindringen,
b) bereits eingedrungene Nässe bzw. Feuchtigkeit und ihre Folgen, beispielsweise Salze, zu beseitigen,
c) danach das Objekt so wiederherzustellen, dass keine optischen Beeinträchtigungsspuren verbleiben,
wobei im Hinblick auf diese Maßnahmen ein Standard geschuldet ist, wie er im Jahre 2003 für eine Wohnnutzung erforderlich war.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte den Zustand der Außenwände der Erdgeschossräume der streitgegenständlichen Einheit an der Süd-, West- und Ostseite nicht in den in Ziff. 1 bezeichneten Zustand versetzt hat oder versetzen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.897,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.807,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2012 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.
IV. Dieses und das in Ziff. I bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Bauträgervertrag.
Mit Vertrag vom 20.12.2002 (Anlage K […]