OLG Frankfurt – Az.: 18 U 5/14 – Urteil vom 28.09.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.12.2013 – 2-18 O 198/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.096,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38% und die Beklagte 62% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.352,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer erlittenen Freiheitsberaubung in Anspruch. Sein Klagevorbringen stützt er auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn wahrheitswidrig der Vergewaltigung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) beschuldigt und ihn durch seine hierauf erfolgte Inhaftnahme der Freiheit beraubt.
Zwischen den Parteien bestand über einen Zeitraum von ca. … Jahren bis zum 8.2.2010 ein intimes Verhältnis.
(…)
Am Abend des 8.2.2010 besuchte der Kläger gegen 23.00 Uhr die Beklagte in ihrer Wohnung. Die Parteien hatten dort Geschlechtsverkehr, dessen Umstände im Einzelnen streitig sind. Im Laufe dieses Abends – ob vor oder nach dem Geschlechtsverkehr ist ebenfalls streitig – sprach die Beklagte den Kläger darauf an, dass sie aufgrund ihr vorliegender Flugtickets eine Beziehung des Klägers zu einer anderen Frau vermute. Der Kläger bestätigte diese Beziehung, woraufhin die Beklagte den Kläger mit dem Vorwurf, er habe sie betrogen, überzog.
Am Morgen des 9.2.2010 erstattete die Beklagte bei der Polizei in Stadt3 gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung. Bei der daraufhin erfolgten Vernehmung gab die Beklagte an, der Kläger habe sie am Abend des 8.2.2010 unter Todesdrohungen und unter Vorhalt eines Küchenmessers, das er ihr an den Hals gedrückt habe, zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Im Zuge dieser Vernehmung sagte die Beklagte zunächst aus, die Flugtickets am 8.2.2010 mit einem anonymen Begleitschreiben (mit dem Text „Er schläft mit ihr!“) in ihrem Briefkasten gefunden zu haben. Diese Angaben bestätigte und ergänzte sie durch Angabe weiterer Details in weiteren Vernehmungen am 11.2.2010 und am 30.3.2010. Nachdem sie bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 20.4.2010 mit Beweisen gegen diese Behauptung konfrontiert worden war, gab sie zu, die Tickets bereits mehrere Monate zuvor erhalten und das Begleitschreiben[…]